§ 46 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 46 AO (1weggefallen) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührtseit 01.07.2010 weggefallen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

(2) Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.

(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.

(4) Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.2010
§ 46 AO (1weggefallen) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührtseit 01.07.2010 weggefallen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

(2) Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.

(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.

(4) Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.

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