§ 29a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 29a AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistetseit 01.07.2010 weggefallen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1.

allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

2.

die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und

3.

deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
§ 29a AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistetseit 01.07.2010 weggefallen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1.

allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

2.

die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und

3.

deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

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