§ 27 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird§ 27 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird§ 27 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

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