§ 23a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 23a AO (1weggefallen) Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

1.

das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder

2.

die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder

3.

das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.

(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungenseit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
§ 23a AO (1weggefallen) Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

1.

das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder

2.

die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder

3.

das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.

(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungenseit 01.07.2010 weggefallen.

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