§ 20f AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre§ 20f AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre§ 20f AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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