§ 20d AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Tritt der Schuldner nach § 20b § 20d AOvom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
Tritt der Schuldner nach § 20b § 20d AOvom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten