§ 18 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 18 AO (1weggefallen) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 18 AO (1weggefallen) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

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