§ 15 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 15 AO (1weggefallen) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 15 AO (1weggefallen) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.

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