§ 9 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 9 AO (1weggefallen) Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 9 AO (1weggefallen) Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.

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