§ 1 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 1 AO (1weggefallen) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wirdseit 01.07.2010 weggefallen. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 1 AO (1weggefallen) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wirdseit 01.07.2010 weggefallen. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.

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