§ 72 UrhG Schutz des Veranstalters

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 66 bis 71a gelten auch dannDer Veranstalter, wennder die vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder TonkunstDarbietung angeordnet hat, hat mit den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,

1.

die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,

2.

die Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und

3.

die Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.

(2) Die §§ 41, 41a und 56e gelten für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild-Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solcheverbreitete Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigtzu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.

(3) Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und verbreitet werdeneine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In diesen Fällen istjedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Quelle anzugebenMitwirkenden, es sei dennauch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, dies erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufigvorher auf angemessene Art in die Berichterstattung einbezogen wordenKenntnis zu setzen.

(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von WerkenVerwertungsrechte der Literatur oder Tonkunst zu ZweckenVeranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässigDarbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglichDie Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(5) Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalbIm Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Gebäudes, in demVeranstalters nach Abs. 1 die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden,für die Veranstaltung in einem anderen Raume wahrnehmbar zu machenVerwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.

(6) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 71a nicht.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 29.10.2014 bis 30.09.2015

(1) Die §§ 66 bis 71a gelten auch dannDer Veranstalter, wennder die vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder TonkunstDarbietung angeordnet hat, hat mit den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,

1.

die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,

2.

die Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und

3.

die Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.

(2) Die §§ 41, 41a und 56e gelten für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild-Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solcheverbreitete Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigtzu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.

(3) Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und verbreitet werdeneine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In diesen Fällen istjedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Quelle anzugebenMitwirkenden, es sei dennauch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, dies erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufigvorher auf angemessene Art in die Berichterstattung einbezogen wordenKenntnis zu setzen.

(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von WerkenVerwertungsrechte der Literatur oder Tonkunst zu ZweckenVeranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässigDarbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglichDie Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(5) Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalbIm Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Gebäudes, in demVeranstalters nach Abs. 1 die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden,für die Veranstaltung in einem anderen Raume wahrnehmbar zu machenVerwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.

(6) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 71a nicht.

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