§ 45 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 45. (1) EinzelneZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und verbreitetder Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden:.

1.

in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;

2.

in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.

(2) Auch dürfen erschienenezur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.

(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und Verbreitungdie öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.06.2003

§ 45. (1) EinzelneZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und verbreitetder Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden:.

1.

in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;

2.

in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.

(2) Auch dürfen erschienenezur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.

(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und Verbreitungdie öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

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