§ 94 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 94.

Soweit in anderen Rechtsvorschriften Justizverwaltungsaufgaben einem Gerichtshof oder Bezirksgericht zugewiesen werden, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob sie im Rahmen der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung wahrzunehmen sind, fallen sie in die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes (AnmVorstehers des Bezirksgerichtes).: Gegenstandslos.)

Stand vor dem 10.07.1945

In Kraft vom 10.07.1945 bis 10.07.1945
§. 94.

Soweit in anderen Rechtsvorschriften Justizverwaltungsaufgaben einem Gerichtshof oder Bezirksgericht zugewiesen werden, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob sie im Rahmen der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung wahrzunehmen sind, fallen sie in die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes (AnmVorstehers des Bezirksgerichtes).: Gegenstandslos.)

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