§ 90 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999

Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien

§. 90.

(Anm.: Aufgehobenaufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)

Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z. 4, Z. P. O. sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.07.1987

Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien

§. 90.

(Anm.: Aufgehobenaufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)

Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z. 4, Z. P. O. sinngemäß anzuwenden.

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