§ 89j GOG Ediktsdatei

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.

(2) Die Daten gerichtlicher BekanntmachungenIst in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, die nichtso kann dieser Anordnung auch durch dieeine Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachenentsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind, können dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nichtAbfrage zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

1.

welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,

2.

welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),

3.

welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie

4.

- im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.

(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2011

(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.

(2) Die Daten gerichtlicher BekanntmachungenIst in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, die nichtso kann dieser Anordnung auch durch dieeine Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachenentsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind, können dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nichtAbfrage zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

1.

welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,

2.

welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),

3.

welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie

4.

- im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.

(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

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