§ 88 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
Zustellung.

§. 88.

Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im ConcursverfahrenInsolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.07.2010
Zustellung.

§. 88.

Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im ConcursverfahrenInsolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten