§ 83 GOG Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

In (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriftenerforderlich sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 24.05.2018

In (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriftenerforderlich sind.

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