§ 79a GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.

(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO§ 61 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.2007

§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.

(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO§ 61 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.

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