§ 52 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 52,

  1. (1)Absatz einsDem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
  2. (2)Absatz 2Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
  3. (3)Absatz 3Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches GerichtZur Besorgung der im Absatz 2, genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
    1. 1.Ziffer einswegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. 2.Ziffer 2wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeitsexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007
Paragraph 52,

  1. (1)Absatz einsDem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
  2. (2)Absatz 2Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
  3. (3)Absatz 3Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches GerichtZur Besorgung der im Absatz 2, genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
    1. 1.Ziffer einswegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. 2.Ziffer 2wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeitsexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.

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