§ 49 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gerichtskanzlei bei GerichtshöfenBei jedem Gericht besteht aus dem Vorsteher undeine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.

(2) Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.

(3) Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.

(4) Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen istan das Gericht gelangenden Akten, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

(5) Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können AuscultantenAusfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und Rechtspraktikantensonstigen Erledigungen, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach MaßgabeBewirkung der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu GeschäftenZustellungen und Ladungen und die Verwahrung der Gerichtskanzlei verwendet werdengerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.04.2022

(1) Die Gerichtskanzlei bei GerichtshöfenBei jedem Gericht besteht aus dem Vorsteher undeine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.

(2) Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.

(3) Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.

(4) Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen istan das Gericht gelangenden Akten, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

(5) Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können AuscultantenAusfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und Rechtspraktikantensonstigen Erledigungen, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach MaßgabeBewirkung der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu GeschäftenZustellungen und Ladungen und die Verwahrung der Gerichtskanzlei verwendet werdengerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

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