§ 42 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 42.

(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden fürDer Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.

(2) Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und DienerDienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes undsowie der übrigenunterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des OberlandesgerichtssprengelsGesetzes durch Senate zu bildenerledigen sind.

(3) Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die imDienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §. 37 Z. 1 §§ 25 Abs. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacteund 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des SenatesBezirksgerichte.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
§. 42.

(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden fürDer Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.

(2) Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und DienerDienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes undsowie der übrigenunterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des OberlandesgerichtssprengelsGesetzes durch Senate zu bildenerledigen sind.

(3) Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die imDienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §. 37 Z. 1 §§ 25 Abs. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacteund 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des SenatesBezirksgerichte.

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