§ 29 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 29 GOG (1weggefallen) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hatseit 01.10.2012 weggefallen. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.

(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.

(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.

(5) Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2012
§ 29 GOG (1weggefallen) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hatseit 01.10.2012 weggefallen. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.

(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.

(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.

(5) Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.

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