§ 10 GOG Vertragsbedingungen

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG,Die Bedingungen eines Vertrags nach BGBl. Nr. 305/1961§ 9 Abs. 1 )haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten: Anmerkung, Aufgehoben durchDie Bedingungen eines Vertrags nach Paragraph 1739, Absatz 2eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
  2. 2.Ziffer 2nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem Paragraph 255, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem Paragraph 255, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (Paragraph 11, Absatz eins,) sicherzustellen;
  4. 4.Ziffer 4die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen;
  5. 5.Ziffer 5Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
  6. 6.Ziffer 6die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
  7. 7.Ziffer 7eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach Paragraph 14, Absatz 2,, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG,Die Bedingungen eines Vertrags nach BGBl. Nr. 305/1961§ 9 Abs. 1 )haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten: Anmerkung, Aufgehoben durchDie Bedingungen eines Vertrags nach Paragraph 1739, Absatz 2eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
  2. 2.Ziffer 2nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem Paragraph 255, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem Paragraph 255, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (Paragraph 11, Absatz eins,) sicherzustellen;
  4. 4.Ziffer 4die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen;
  5. 5.Ziffer 5Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
  6. 6.Ziffer 6die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
  7. 7.Ziffer 7eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach Paragraph 14, Absatz 2,, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

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