§ 8 GOG Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§. 8.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BGAuf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die BGBl. Nr. 305/1961§§ 1 )bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
§. 8.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BGAuf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die BGBl. Nr. 305/1961§§ 1 )bis 7 sinngemäß anzuwenden.

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