§ 35 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
§ 35 EheG seit 31.07.2025 weggefallen.Paragraph 35,

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2025
§ 35 EheG seit 31.07.2025 weggefallen.Paragraph 35,

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.