§ 45 EheG

Ehegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 45

IstGeht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöstein, so regelt sich das Rechtist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für die Person eines Kindes aus diesereine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe zu sorgenbei ihrer Eheschließung wussten, sowiedass die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäreausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.2004
§ 45

IstGeht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöstein, so regelt sich das Rechtist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für die Person eines Kindes aus diesereine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe zu sorgenbei ihrer Eheschließung wussten, sowiedass die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäreausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.