§ 303a BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)

die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c)

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d)

bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

§ 303a BAO seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)

die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c)

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d)

bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

§ 303a BAO seit 31.12.2013 weggefallen.

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