§ 293a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörde293a. Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag einerder Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändernauch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Die Abgabenbehörde293a. Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag einerder Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändernauch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.

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