§ 293 BAO 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in ihremeinem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

(2) Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 18.07.1987 bis 31.12.2002

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in ihremeinem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

(2) Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.

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