§ 287 BAO 22. Nebenansprüche

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende hat die BeratungDie Einhebung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der Referent hat seine Stimme als erster,zwangsweise Einbringung der Vorsitzende als letzter abzugeben. Istvon Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der Vorsitzende selbst zum Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben istvom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

(2) Der Berufungssenat fasst seineFür solche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibtgelten die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages§§ 293, über den ein Beschluss zu fassen ist303, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung304 und Abstimmung des Berufungssenates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist307 sinngemäß. Diese Niederschrift ist von der nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegtSolche Maßnahmen obliegen dem VorsitzendenVerwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Der Vorsitzende hat die BeratungDie Einhebung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der Referent hat seine Stimme als erster,zwangsweise Einbringung der Vorsitzende als letzter abzugeben. Istvon Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der Vorsitzende selbst zum Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben istvom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

(2) Der Berufungssenat fasst seineFür solche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibtgelten die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages§§ 293, über den ein Beschluss zu fassen ist303, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung304 und Abstimmung des Berufungssenates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist307 sinngemäß. Diese Niederschrift ist von der nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegtSolche Maßnahmen obliegen dem VorsitzendenVerwaltungsgericht.

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