§ 268 BAO 13. Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die entsendeten Mitglieder behalten ihr Mandat, auch wenn während der AmtsdauerGründe für die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehenAblehnung sind glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die entsendeten Mitglieder behalten ihr Mandat, auch wenn während der AmtsdauerGründe für die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehenAblehnung sind glaubhaft zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten