§ 266 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen BerufsvertretungDie Abgabenbehörde hat, soweit nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglichanderes angeordnet ist, abzuberufen, wenngleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen PersonenAkten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Neuentsendung erfolgt istAusfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) AbberufungenMit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und Ernennungen nach die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 obliegen dem Präsidentenbzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des unabhängigen FinanzsenatesVerwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Wird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen BerufsvertretungDie Abgabenbehörde hat, soweit nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglichanderes angeordnet ist, abzuberufen, wenngleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen PersonenAkten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Neuentsendung erfolgt istAusfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) AbberufungenMit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und Ernennungen nach die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 obliegen dem Präsidentenbzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des unabhängigen FinanzsenatesVerwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten