§ 257 BAO 6. Beitritt zur Beschwerde

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Einer BerufungBescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden istwurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

(2) Wer einer BerufungBescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem BerufungswerberBeschwerdeführer zustehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.2013

(1) Einer BerufungBescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden istwurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

(2) Wer einer BerufungBescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem BerufungswerberBeschwerdeführer zustehen.

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