§ 256 BAO 5. Zurücknahme der Beschwerde

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) BerufungenBeschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die BerufungBeschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87)mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der BerufungBescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der BerufungBeschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine BerufungBeschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufungist sie mit BescheidBeschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) BerufungenBeschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die BerufungBeschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87)mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der BerufungBescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der BerufungBeschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine BerufungBeschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufungist sie mit BescheidBeschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

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