§ 249 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BerufungBescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die BerufungBescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine BerufungBescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanzbeim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanzdas Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte BerufungBescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 248 kann die BerufungBescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.12.2011 bis 31.12.2013

(1) Die BerufungBescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die BerufungBescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine BerufungBescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanzbeim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanzdas Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte BerufungBescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 248 kann die BerufungBescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

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