§ 246 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und GrundsteuermeßbescheideGrundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013

(1) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und GrundsteuermeßbescheideGrundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

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