§ 216 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen undMit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (Abrechnungsbescheid§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.12.2004

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen undMit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (Abrechnungsbescheid§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

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