§ 185 BAO B. Gesonderte Feststellungen.

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.01.1962 bis 28.02.2014

Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

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