§ 155 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können vom Zollamtvon der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,

a)

wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche Unzuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen Betriebsleiters dartun, oder

b)

wenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) festgestellt worden ist.

(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben erfolgen dürfen.

(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit. b, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 25.03.2009

(1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können vom Zollamtvon der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,

a)

wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche Unzuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen Betriebsleiters dartun, oder

b)

wenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) festgestellt worden ist.

(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben erfolgen dürfen.

(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit. b, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen.

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