§ 150 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999

Über das Ergebnis der Buch- und BetriebsprüfungAußenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

Stand vor dem 29.02.2004

In Kraft vom 01.01.1962 bis 29.02.2004

Über das Ergebnis der Buch- und BetriebsprüfungAußenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

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