§ 147 BAO 2. Außenprüfungen

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2003 bis 31.12.9999
2. Abgabenbehördliche Prüfungen.

(1) Bei Abgabepflichtigenjedem, die gemäß §§ 124 oder 125der zur Führung von Büchern verpflichtet sindoder von Aufzeichnungen oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führenzur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch-bedeutsamen tatsächlichen und Betriebsprüfungrechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

Stand vor dem 19.12.2003

In Kraft vom 19.04.1980 bis 19.12.2003
2. Abgabenbehördliche Prüfungen.

(1) Bei Abgabepflichtigenjedem, die gemäß §§ 124 oder 125der zur Führung von Büchern verpflichtet sindoder von Aufzeichnungen oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führenzur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch-bedeutsamen tatsächlichen und Betriebsprüfungrechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

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