§ 127 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

a)

die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;,

b)

die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;

c)

die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.

Stand vor dem 31.12.1989

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1989

(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

a)

die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;,

b)

die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;

c)

die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.

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