§ 95 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämterdes Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.2020

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämterdes Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.

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