§ 72 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind§ 72 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.1980 bis 30.06.2010
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind§ 72 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

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