§ 69 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet§ 69 BAO seit 25.03.2009 weggefallen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 25.03.2009
Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet§ 69 BAO seit 25.03.2009 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten