§ 67 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet§ 67 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 13.01.1993 bis 30.06.2010
Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet§ 67 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

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