§ 66 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
(1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt§ 66 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.2010
(1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt§ 66 BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

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