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(1) Für die ErhebungDer Wirkungsbereich der Grunderwerbsteuer istZentralen Services erstreckt sich auf das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen istZentralen Services festzulegen.
(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sichDen Zentralen Services obliegt für die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.Bundesfinanzverwaltung insbesondere
1. | die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung, | |||||||||
2. | die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, | |||||||||
3. | die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort, | |||||||||
4. | die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und | |||||||||
5. | die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung. |
(1) Für die ErhebungDer Wirkungsbereich der Grunderwerbsteuer istZentralen Services erstreckt sich auf das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen istZentralen Services festzulegen.
(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sichDen Zentralen Services obliegt für die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.Bundesfinanzverwaltung insbesondere
1. | die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung, | |||||||||
2. | die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, | |||||||||
3. | die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort, | |||||||||
4. | die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und | |||||||||
5. | die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung. |