§ 63 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die ErhebungDas Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegenZuständigkeit anderer Behörden und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlichder dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt. für:

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

2.

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

3.

die Erhebung der Verbrauchsteuern,

4.

die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

5.

die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

6.

die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

7.

die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

8.

die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

9.

die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter LebendenDie Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig,Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hatden Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 58.

(3) IstDas gilt nicht für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangtdes Altlastenbeitrages.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.1980 bis 30.06.2010

(1) Für die ErhebungDas Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegenZuständigkeit anderer Behörden und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlichder dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt. für:

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

2.

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

3.

die Erhebung der Verbrauchsteuern,

4.

die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

5.

die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

6.

die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

7.

die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

8.

die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

9.

die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter LebendenDie Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig,Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hatden Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 58.

(3) IstDas gilt nicht für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangtdes Altlastenbeitrages.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten