§ 62 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für(1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Zerlegung der Einheitswerteorganisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand können für Zwecke der Grundsteuerdie organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzungfachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständigsachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.1980 bis 30.06.2010

Für(1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Zerlegung der Einheitswerteorganisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand können für Zwecke der Grundsteuerdie organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzungfachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständigsachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

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